{"id":23,"date":"2015-06-01T20:05:57","date_gmt":"2015-06-01T20:05:57","guid":{"rendered":"http:\/\/mv-wuerflach.at\/?page_id=23"},"modified":"2015-06-03T10:29:12","modified_gmt":"2015-06-03T10:29:12","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/mv-wuerflach.at\/?page_id=23","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<p>Diese Statuten wurden in der Generalversammlung am 23. April 2006 in W\u00fcrflach beschlossen.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Name und Sitz des Vereins<a name=\"1\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 1. <\/b>Der Verein f\u00fchrt den Namen: <em>Musikverein Hettmannsdorf-W\u00fcrflach<\/em> und hat seinen Sitz in der Gemeinde: <a href=\"http:\/\/www.wuerflach.at\/\">W\u00fcrflach<\/a>, politischer Bezirk <em>Neunkirchen<\/em>. Er geh\u00f6rt dem Nieder\u00f6sterreichischen Blasmusikverband an und verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">T\u00e4tigkeitsbereich, Vereinszweck<a name=\"2\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 2. <\/b>Das Wirken des Vereines erstreckt sich haupts\u00e4chlich auf das Gemeindegebiet von W\u00fcrflach und das Bundesland Nieder\u00f6sterreich, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivit\u00e4ten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von \u00d6sterreich und auf das Ausland. Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt<\/p>\n<ol>\n<li>die Pflege und Erhaltung der traditionellen \u00f6sterreichischen Blasmusikkultur<\/li>\n<li>die Pflege der Blasmusik und Bl\u00e4sermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der nationalen und internationalen Literatur f\u00fcr Blasorchester, Blaskapellen und Bl\u00e4ser- sowie Schlagzeugensembles, sohin die Pflege jeglichen Musizierens, wie Konzert-, Marsch-, Tanz- und Hausmusik sowie die Erhaltung des Brauchtums in der Musik.<\/li>\n<\/ol>\n<h5 class=\"mitte\">Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<a name=\"3\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 3. <\/b>Zur Erlangung des Vereinszweckes sollen folgende Mittel dienen:<\/p>\n<ol>\n<li>Ideelle Mittel\n<ol type=\"a\">\n<li>Geistige und fachliche Ausbildung der Menschen im musikalischen Bereich durch Abhaltung von Ausbildungslehrg\u00e4ngen und Proben<\/li>\n<li>Herausgabe von Mitteilungs- und Informationsbl\u00e4ttern<\/li>\n<li>Einrichtung eines Notenarchives und einer Fachbibliothek<\/li>\n<li>Errichtung von Prober\u00e4umen und Musikheimen<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Materielle Mittel<br \/>\nDie erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/li>\n<li>Subventionen, Spenden, Verm\u00e4chtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen)<\/li>\n<li>Ertr\u00e4ge aus Konzerte und Festveranstaltungen (Bezirksmusikfeste, Jubil\u00e4umsfeste)<\/li>\n<li>Ertr\u00e4ge aus geselligen Veranstaltungen (Musikball, Hochzeitskr\u00e4nzchen und \u00e4hnlichem)<\/li>\n<li>Buffetbetrieb bei eigenen Veranstaltungen<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Mittelverwendung<a name=\"4\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 4. <\/b>Die Mittel des Vereines d\u00fcrfen nur f\u00fcr die in der Satzung angef\u00fchrten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines d\u00fcrfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereines d\u00fcrfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Arten der Mitgliedschaft<a name=\"5\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 5. <\/b>Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterst\u00fctzende und Ehrenmitglieder.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><b>Ordentliche Mitglieder<\/b> (aktive MusikerInnen und Funktion\u00e4re) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie eventuell Eleven (in Ausbildung stehende JungmusikerInnen).<\/li>\n<li><b>Unterst\u00fctzende Mitglieder<\/b> sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen f\u00f6rdern.<\/li>\n<li><b>Ehrenmitglieder<\/b> sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Erwerb der Mitgliedschaft<a name=\"6\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 6. <\/b>Mitglieder des Vereines k\u00f6nnen alle physischen Personen ohne Unterschied des Geschlechtes oder Berufes, sowie juristische Personen werden. \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern (aus\u00fcbende Musiker und Eleven) entscheidet nach Pr\u00fcfung ihrer musikalischen Eignung der Kapellmeister. Die Aufnahme von unterst\u00fctzenden Mitgliedern geschieht durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Das aufgenommene Mitglied kann die Ausfolgung eines Mitgliedsausweises oder einer solchen Best\u00e4tigung verlangen.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Beendigung der Mitgliedschaft<a name=\"7\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 7. <\/b>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand m\u00fcndlich oder schriftlich mitgeteilt werden.<\/p>\n<p class=\"einr\">(2) Der Vorstand kann ein Mitlied aus wichtigen Gr\u00fcnden ausschlie\u00dfen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verst\u00f6\u00dfe, die Vereinsbeschl\u00fcsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins sch\u00e4digt oder sich sonst unehrenhaft verh\u00e4lt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zul\u00e4ssig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.<\/p>\n<p class=\"einr\">(3) Der Vorstand kann die Streichung eines unterst\u00fctzenden Mitgliedes vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung l\u00e4nger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im R\u00fcckstand ist.<\/p>\n<p class=\"einr\">(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im \u00a77 Abs. 2 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstandes beschlossen werden.<\/p>\n<p class=\"einr\">(5) L\u00e4ngstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum (Instrumente, Kleidung, Noten, usw.) beim Obmann oder Kapellmeister abzugeben. Eine \u00dcberschreitung dieser Frist zieht eine Ordnungsstrafe von \u20ac 50,- nach sich, eine allf\u00e4llige Nichtbefolgung die gerichtliche Ahndung, die nach zweimaliger fruchtloser Mahnung durch den Obmann eingeleitet werden muss. Allenfalls bestehende Verbindlichkeiten gegen\u00fcber dem Verein sind w\u00e4hrend dieser Zeit ebenfalls zu ordnen.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Rechte und Pflichten der Mitglieder<a name=\"8\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 8. <\/b>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. F\u00fcr Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur w\u00e4hlbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben; bei den m\u00fcndigen Minderj\u00e4hrigen zwischen 16 und Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.<\/p>\n<p class=\"einr\">(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu achten.<\/p>\n<p class=\"einr\">(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet die musikalischen Bestrebungen tatkr\u00e4ftig zu unterst\u00fctzen, an Proben, Auff\u00fchrungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu p\u00fcnktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, das Ansehen des Musikerstandes jederzeit und \u00fcberall zu wahren, und die ihnen vom Verein anvertrauten Musikinstrumente, Noten, Kleidungsst\u00fccke und dergleichen in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. Kann ein ordentliches Mitglied aus triftigen Gr\u00fcnden an Vereinsveranstaltungen und Ausr\u00fcckungen nicht teilnehmen, ist es verpflichtet, diesen Umstand rechtzeitig dem Kapellmeister oder Obmann bekannt zu geben, der das Mitglied n\u00f6tigenfalls zur Beistellung eines vollwertigen Ersatzes verpflichten kann.<\/p>\n<p class=\"einr\">(4) Die unterst\u00fctzenden Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Vereinsorgane<a name=\"9\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 9. <\/b>Organe des Vereines sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 10 u. 11), der Vorstand (\u00a7\u00a7 12 bis 14), die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 15) und das Schiedsgericht (\u00a7 16).<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Die Generalversammlung<a name=\"10\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 10. <\/b>(1) Die ordentliche Generalversammlung findet j\u00e4hrlich statt. Sie muss in den ersten 4 Monaten dieses Jahres abgehalten werden.<\/p>\n<p class=\"einr\">(2) Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer binnen vier Wochen stattzufinden.<\/p>\n<p class=\"einr\">(3) Sowohl zu der ordentlichen wie auch der au\u00dferordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Faxnummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.<\/p>\n<p class=\"einr\">(4) Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.<\/p>\n<p class=\"einr\">(5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse &#8211; ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung oder einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/p>\n<p class=\"einr\">(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die unterst\u00fctzenden) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"einr\">(7) Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p class=\"einr\">(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereines ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n<p class=\"einr\">(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Aufgabenkreis der Generalversammlung<a name=\"11\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 11. <\/b>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber den Haushalts-Voranschlag<\/li>\n<li>Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungspr\u00fcfer<\/li>\n<li>Festsetzung der H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und unterst\u00fctzende Mitglieder<\/li>\n<li>Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft<\/li>\n<li>Entscheidung \u00fcber Berufungen gegen Ausschl\u00fcsse von der Mitgliedschaft<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereines<\/li>\n<li>Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen<\/li>\n<li>Entgegennahme der Berichte der Rechnungspr\u00fcfer mit Entlastung des Kassiers (Finanzreferenten) und des Vorstandes, wenn keine M\u00e4ngel vorliegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Der Vorstand<a name=\"12\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 12. <\/b>(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Funktion\u00e4ren<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>dem Obmann und seinen drei Stellvertreter<\/li>\n<li>dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter<\/li>\n<li>dem Schriftf\u00fchrer und seinem Stellvertreter<\/li>\n<li>dem Kassier (Finanzreferenten) und seinem Stellvertreter<\/li>\n<li>dem Jungendreferenten und seinem Stellvertreter<\/li>\n<li>dem Archivar und seinem Stellvertreter sowie<\/li>\n<li>dem Stabf\u00fchrer sowie drei Beir\u00e4ten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Falls sich die Notwendigkeit ergibt, kann der Vorstand auf Beschluss der Generalversammlung erweitert oder reduziert werden.<\/p>\n<p class=\"einr\">(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gew\u00e4hlt wird, hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<\/p>\n<p class=\"einr\">(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes betr\u00e4gt drei Jahre und w\u00e4hrt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in der folgenden Generalversammlung. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder w\u00e4hlbar.<\/p>\n<p class=\"einr\">(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<\/p>\n<p class=\"einr\">(5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<\/p>\n<p class=\"einr\">(6) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/p>\n<p class=\"einr\">(7) Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied.<\/p>\n<p class=\"einr\">(8) Au\u00dfer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (\u00a7 12 Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (\u00a7 12 Abs. 9) und R\u00fccktritt (\u00a7 12 Abs. 10).<\/p>\n<p class=\"einr\">(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<\/p>\n<p class=\"einr\">(10) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Aufgabenkreis des Vorstandes<a name=\"13\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 13. <\/b>Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich f\u00fcr die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivit\u00e4ten \u00fcber die Statuten hinaus eine Gesch\u00e4ftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder ge\u00e4ndert werden kann. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder und unter Einhaltung der gesetzlichen und im Vereinsstatut normierten Pflichten sowie der rechtml\u00e4\u00dfigen Beschl\u00fcsse der zust\u00e4ndigen Vereinsorgane sowie \u00fcberhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes;<\/li>\n<li>Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung);<\/li>\n<li>Vorbereitung der Generalversammlung;<\/li>\n<li>Einberufung der ordentlichen und der au\u00dferordentlichen Generalversammlung;<\/li>\n<li>Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<\/li>\n<li>Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterst\u00fctzenden Vereinsmitgliedern;<\/li>\n<li>Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereines.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<a name=\"14\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 14. <\/b>(1) Der Obmann, vertreten und unterst\u00fctzt von seinen Stellvertretern, f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereines und vertritt den Verein nach au\u00dfen. Er f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und sorgt f\u00fcr die Einhaltung der Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; diese bed\u00fcrfen jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<\/p>\n<p class=\"einr\">(2) Alle vom Verein ausgehenden Schriftst\u00fccke und schriftlichen Ausfertigungen bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftf\u00fchrers, in Geldangelegenheiten (= bei verm\u00f6genswerten Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers (Finanzreferenten), bei musikalischen Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.<\/p>\n<p class=\"einr\">(3) Der Schriftf\u00fchrer hat den Obmann bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte zu unterst\u00fctzen. Ihm obliegt die F\u00fchrung der Protokolle der verschiedenen Versammlungen und Sitzungen des Vereines.<\/p>\n<p class=\"einr\">(4) Der Kassier (Finanzreferent) ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat unter Beachtung der Beschl\u00fcsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes f\u00fcr die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat er eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Verm\u00f6gens\u00fcbersicht zu erstellen, hat \u00fcber Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier (Finanzreferent) nach Kr\u00e4ften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.<\/p>\n<p class=\"einr\">(5) Dem Kapellmeister obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet die Proben (dabei auch unterst\u00fctzt von aktiven MusikerInnen und sonstigen Referenten) und Auff\u00fchrungen und ist verantwortlich f\u00fcr die musikalische Planung und Durchf\u00fchrung der Jahresarbeit sowie insgesamt f\u00fcr ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er f\u00fchrt auch Aufzeichnungen \u00fcber Probenbesuch, Auff\u00fchrungen und Programme oder hat dies durch andere besorgen zu lassen. Weiters ist er f\u00fcr die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch f\u00fcr eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualit\u00e4tssteigerung im Auge zu behalten.<\/p>\n<p class=\"einr\">(6) Der Jugendreferent ist f\u00fcr die Belange der im Verein mitwirkenden JungmusikerInnen zust\u00e4ndig. Er versucht mit Unterst\u00fctzung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von JungmusikerInnen zuzuf\u00fchren und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsst\u00e4tte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusiker-Leistungsabzeichen und die \u201eMusik in kleinen Gruppen\u201c bei den JungmusikerInnen zu umfassen.<\/p>\n<p class=\"einr\">(7) Der Archivar ist f\u00fcr eine ordentliche und \u00fcbersichtliche Verwaltung des Instrumentariums, der Noten, der Trachten und Uniformen und der sonstigen Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde der Kapelle verantwortlich.<\/p>\n<p class=\"einr\">(8) Der Medienreferent hat die Aufgabe, sich selbst\u00e4ndig mit allen Medien ins Einvernehmen zu setzen und nach Ma\u00dfgabe der M\u00f6glichkeiten \u00fcber den Verein zur Information der \u00d6ffentlichkeit zu berichten. Er hat auch die Aufgabe, f\u00fcr eine Zusammenarbeit mit den Medien, besonders Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen sowie zur Pr\u00e4sentation des Vereins auch die elektronischen M\u00f6glichkeiten (Internet) zu nutzen.<\/p>\n<p class=\"einr\">(9) Der Stabf\u00fchrer zeichnet f\u00fcr die Abwicklung der &#8222;Musik in Bewegung&#8220; verantwortlich.<\/p>\n<p class=\"einr\">(10) Beir\u00e4te sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie k\u00f6nnen vom Vorstand oder in einer allf\u00e4lligen Gesch\u00e4ftsordnung allerdings mit speziellen Aufgaben betraut werden.<\/p>\n<p class=\"einr\">(11) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftf\u00fchrers, des Kapellmeisters, des Jugendreferenten, des Kassiers und des Archivars ihre Stellvertreter.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Die Rechnungspr\u00fcfer<a name=\"15\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 15. <\/b>(1) Die zwei Rechnungspr\u00fcfer werden von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Sie m\u00fcssen unabh\u00e4ngig und unbefangen sein und d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<\/p>\n<p class=\"einr\">(2) Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle und die \u00dcberpr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel, besonders nach der vorliegenden Ein- und Ausgabenrechnung. Sie haben der Generalversammlung \u00fcber das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung zu berichten.<\/p>\n<p class=\"einr\">(3) Stellen die Rechnungspr\u00fcfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verst\u00f6\u00dft, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit f\u00fcr Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. N\u00f6tigenfalls k\u00f6nnen sie auch selbst eine Generalversammlung einberufen.<\/p>\n<p class=\"einr\">(4) Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Das Schiedsgericht<a name=\"16\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 16. <\/b>(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine &#8222;Schlichtungseinrichtung&#8220; im Sinne des <a href=\"http:\/\/mv-wuerflach.at\/verein\/paper\/verg.pdf\">VerG 2002<\/a> (Vereinsgesetz) und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.<\/p>\n<p class=\"einr\">(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus f\u00fcnf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese w\u00e4hlen mit Stimmenmehrheit einen unparteilichen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes m\u00fcssen unabh\u00e4ngig und unbefangen sein und d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/p>\n<p class=\"einr\">(3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Aufl\u00f6sung des Vereines<a name=\"17\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 17. <\/b>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/p>\n<p class=\"einr\">(2) Diese Generalversammlung hat \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu bestellen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat. Das restliche Vereinsverm\u00f6gen ist einer mit sozialen Aufgaben betrauten Dienststelle der Gemeinde oder dem Gemeindeamt am Sitz des Vereins mit der Auflage zu \u00fcbergeben, dieses Vereinsverm\u00f6gen so lange zu verwahren, bis sich ein neuer Verein mit \u00e4hnlichen gemeinn\u00fctzigen Zwecken bildet. Sollte das innerhalb von 10 Jahren (auch andere Fristen sind m\u00f6glich) nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsverm\u00f6gen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch die Ertr\u00e4gnisse aus der zwischenzeitlichen Verm\u00f6gensverwaltung sind gemeinn\u00fctzigen Zwecken zuzuf\u00fchren. Ist die Gemeinde nicht bereit, diese Auflagen zu erf\u00fcllen, muss der letzte Obmann das restliche Verm\u00f6gen gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken zuf\u00fchren.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Geschlechtsneutrale Bezeichnung<a name=\"18\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 18. <\/b>Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in m\u00e4nnlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und M\u00e4nner in gleicher Weise.<\/p>\n<h5 class=\"mitte\">Inkrafttreten<a name=\"19\"><\/a><\/h5>\n<p class=\"einr\"><b>\u00a7 19. <\/b>Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbeh\u00f6rde aufliegenden Statuten au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Statuten wurden in der Generalversammlung am 23. April 2006 in W\u00fcrflach beschlossen. Name und Sitz des Vereins \u00a7 1. Der Verein f\u00fchrt den Namen: Musikverein Hettmannsdorf-W\u00fcrflach und hat seinen Sitz in der Gemeinde: W\u00fcrflach, politischer Bezirk Neunkirchen. Er geh\u00f6rt dem Nieder\u00f6sterreichischen Blasmusikverband an und verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/mv-wuerflach.at\/?page_id=23\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eStatuten\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-23","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/mv-wuerflach.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/23","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/mv-wuerflach.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/mv-wuerflach.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mv-wuerflach.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/mv-wuerflach.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=23"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/mv-wuerflach.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/23\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":163,"href":"https:\/\/mv-wuerflach.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/23\/revisions\/163"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/mv-wuerflach.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=23"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}