Statuten

Diese Statuten wurden in der Generalversammlung am 23. April 2006 in Würflach beschlossen.

Name und Sitz des Vereins

§ 1. Der Verein führt den Namen: Musikverein Hettmannsdorf-Würflach und hat seinen Sitz in der Gemeinde: Würflach, politischer Bezirk Neunkirchen. Er gehört dem Niederösterreichischen Blasmusikverband an und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

§ 2. Das Wirken des Vereines erstreckt sich hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Würflach und das Bundesland Niederösterreich, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland. Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt

  1. die Pflege und Erhaltung der traditionellen österreichischen Blasmusikkultur
  2. die Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der nationalen und internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles, sohin die Pflege jeglichen Musizierens, wie Konzert-, Marsch-, Tanz- und Hausmusik sowie die Erhaltung des Brauchtums in der Musik.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

§ 3. Zur Erlangung des Vereinszweckes sollen folgende Mittel dienen:

  1. Ideelle Mittel
    1. Geistige und fachliche Ausbildung der Menschen im musikalischen Bereich durch Abhaltung von Ausbildungslehrgängen und Proben
    2. Herausgabe von Mitteilungs- und Informationsblättern
    3. Einrichtung eines Notenarchives und einer Fachbibliothek
    4. Errichtung von Proberäumen und Musikheimen
  2. Materielle Mittel
    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Subventionen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen)
    3. Erträge aus Konzerte und Festveranstaltungen (Bezirksmusikfeste, Jubiläumsfeste)
    4. Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Musikball, Hochzeitskränzchen und ähnlichem)
    5. Buffetbetrieb bei eigenen Veranstaltungen

 

Mittelverwendung

§ 4. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Arten der Mitgliedschaft

§ 5. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

 

  1. Ordentliche Mitglieder (aktive MusikerInnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie eventuell Eleven (in Ausbildung stehende JungmusikerInnen).
  2. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen fördern.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ohne Unterschied des Geschlechtes oder Berufes, sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern (ausübende Musiker und Eleven) entscheidet nach Prüfung ihrer musikalischen Eignung der Kapellmeister. Die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern geschieht durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Das aufgenommene Mitglied kann die Ausfolgung eines Mitgliedsausweises oder einer solchen Bestätigung verlangen.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Der Vorstand kann ein Mitlied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstöße, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(3) Der Vorstand kann die Streichung eines unterstützenden Mitgliedes vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im §7 Abs. 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

(5) Längstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum (Instrumente, Kleidung, Noten, usw.) beim Obmann oder Kapellmeister abzugeben. Eine Überschreitung dieser Frist zieht eine Ordnungsstrafe von € 50,- nach sich, eine allfällige Nichtbefolgung die gerichtliche Ahndung, die nach zweimaliger fruchtloser Mahnung durch den Obmann eingeleitet werden muss. Allenfalls bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind während dieser Zeit ebenfalls zu ordnen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben; bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet die musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen, an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, das Ansehen des Musikerstandes jederzeit und überall zu wahren, und die ihnen vom Verein anvertrauten Musikinstrumente, Noten, Kleidungsstücke und dergleichen in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. Kann ein ordentliches Mitglied aus triftigen Gründen an Vereinsveranstaltungen und Ausrückungen nicht teilnehmen, ist es verpflichtet, diesen Umstand rechtzeitig dem Kapellmeister oder Obmann bekannt zu geben, der das Mitglied nötigenfalls zur Beistellung eines vollwertigen Ersatzes verpflichten kann.

(4) Die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Vereinsorgane

§ 9. Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 u. 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

Die Generalversammlung

§ 10. (1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie muss in den ersten 4 Monaten dieses Jahres abgehalten werden.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Faxnummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die unterstützenden) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Aufgabenkreis der Generalversammlung

§ 11. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses
  2. Beschlussfassung über den Haushalts-Voranschlag
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  9. Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers (Finanzreferenten) und des Vorstandes, wenn keine Mängel vorliegen.

 

Der Vorstand

§ 12. (1) Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionären

 

  1. dem Obmann und seinen drei Stellvertreter
  2. dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter
  3. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
  4. dem Kassier (Finanzreferenten) und seinem Stellvertreter
  5. dem Jungendreferenten und seinem Stellvertreter
  6. dem Archivar und seinem Stellvertreter sowie
  7. dem Stabführer sowie drei Beiräten.

 

Falls sich die Notwendigkeit ergibt, kann der Vorstand auf Beschluss der Generalversammlung erweitert oder reduziert werden.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre und währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in der folgenden Generalversammlung. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 12 Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 12 Abs. 9) und Rücktritt (§ 12 Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.

Aufgabenkreis des Vorstandes

§ 13. Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden kann. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  1. Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder und unter Einhaltung der gesetzlichen und im Vereinsstatut normierten Pflichten sowie der rechtmläßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane sowie überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung);
  3. Vorbereitung der Generalversammlung;
  4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereines.

 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 14. (1) Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinen Stellvertretern, führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers (Finanzreferenten), bei musikalischen Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.

(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der verschiedenen Versammlungen und Sitzungen des Vereines.

(4) Der Kassier (Finanzreferent) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat unter Beachtung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat er eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen, hat über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier (Finanzreferent) nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.

(5) Dem Kapellmeister obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet die Proben (dabei auch unterstützt von aktiven MusikerInnen und sonstigen Referenten) und Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere besorgen zu lassen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.

(6) Der Jugendreferent ist für die Belange der im Verein mitwirkenden JungmusikerInnen zuständig. Er versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von JungmusikerInnen zuzuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusiker-Leistungsabzeichen und die „Musik in kleinen Gruppen“ bei den JungmusikerInnen zu umfassen.

(7) Der Archivar ist für eine ordentliche und übersichtliche Verwaltung des Instrumentariums, der Noten, der Trachten und Uniformen und der sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Kapelle verantwortlich.

(8) Der Medienreferent hat die Aufgabe, sich selbständig mit allen Medien ins Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten über den Verein zur Information der Öffentlichkeit zu berichten. Er hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit mit den Medien, besonders Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen sowie zur Präsentation des Vereins auch die elektronischen Möglichkeiten (Internet) zu nutzen.

(9) Der Stabführer zeichnet für die Abwicklung der „Musik in Bewegung“ verantwortlich.

(10) Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung allerdings mit speziellen Aufgaben betraut werden.

(11) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kapellmeisters, des Jugendreferenten, des Kassiers und des Archivars ihre Stellvertreter.

Die Rechnungsprüfer

§ 15. (1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach der vorliegenden Ein- und Ausgabenrechnung. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Nötigenfalls können sie auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

Das Schiedsgericht

§ 16. (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 (Vereinsgesetz) und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen unparteilichen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Auflösung des Vereines

§ 17. (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das restliche Vereinsvermögen ist einer mit sozialen Aufgaben betrauten Dienststelle der Gemeinde oder dem Gemeindeamt am Sitz des Vereins mit der Auflage zu übergeben, dieses Vereinsvermögen so lange zu verwahren, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet. Sollte das innerhalb von 10 Jahren (auch andere Fristen sind möglich) nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch die Erträgnisse aus der zwischenzeitlichen Vermögensverwaltung sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Ist die Gemeinde nicht bereit, diese Auflagen zu erfüllen, muss der letzte Obmann das restliche Vermögen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuführen.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 18. Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inkrafttreten

§ 19. Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

 

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